Satzung
des Evangelisch-theologischen Fakultätentages
der Bundesrepublik Deutschland
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§ 1 Name – Mitgliedschaft
1. Der Evangelisch-theologische Fakultätentag (im Folgenden: Fakultätentag) ist die Vereinigung der evangelisch-theologischen Fakultäten und der Kirchlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass die Fakultäten und Kirchlichen Hochschulen
– für Forschung und Lehre in Evangelischer Theologie konstituiert worden sind, mit Professuren in allen herkömmlichen Grundfächern Evangelischer Theologie ausgestattet sind,
– über das Promotionsrecht für Evangelische Theologie und das Habilitationsrecht in den evangelisch-theologischen Disziplinen verfügen und
– von den in der Evangelischen Kirche in Deutschland vereinten Kirchen als theologische Ausbildungsstätten anerkannt sind.
3. Über Aufnahme und Zugehörigkeit einer Fakultät oder Kirchlichen Hochschule entscheidet die Plenarversammlung des Fakultätentages auf Antrag mit 2/3 Mehrheit. Einem Antrag sind über die Nachweise von § 1.2 hinaus beizufügen
– ein Exemplar der Satzung der Hochschule, aus der die Ordnung der betreffenden Fakultät hervorgeht,
– ein Exemplar der geltenden Prüfungsordnungen,
– ein Exemplar der geltenden Studienordnungen.
§ 2 Aufgaben – Beschlüsse
1. Der Fakultätentag berät alle Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit evangelisch-theologischer Fakultäten fallen und von gemeinsamem Interesse und Belang sind. Er dient ihrer Koordination und Kooperation sowie ihrer Vertretung nach außen.
2. Die Beschlüsse des Fakultätentages, die sich an die Mitglieder wenden, ergehen in Form von Empfehlungen. Sie werden den Mitgliedern vom Vorsitzenden* schriftlich mitgeteilt. Erfolgt auf eine derartige Mitteilung innerhalb von 12 Wochen keine Rückäußerung, so geht der Fakultätentag davon aus, dass die Empfehlung angenommen ist.
§ 3 Organe
Organe des Fakultätentages sind:
a) die Plenarversammlung
b) die Erweiterte Plenarversammlung
c) der Vorstand.
§ 4 Plenarversammlung
1. Zur Plenarversammlung des Fakultätentages entsendet jedes Mitglied im Regelfall zwei stimmberechtigte Vertreter. Einer von ihnen ist der Vorsitzende des Leitungsgremiums des Mitglieds; er kann sich persönlich vertreten lassen. Der zweite Vertreter wird vom Leitungsgremium des Mitglieds gewählt; er soll diesem Gremium angehören.
2. Jedes Mitglied kann beschließen, nur durch einen Vertreter in der Plenarversammlung mitzuwirken; in diesem Fall führt der entsandte Vertreter zwei Stimmen. Der Beschluss ist dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen; er ist widerrufbar.
3. Jeder Vertreter kann im Verhinderungsfall seine Stimme an den anderen Vertreter des Mitglieds, das er vertritt, delegieren. Die Stimmendelegation ist vor der Sitzung dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen.
4. Um die Kontinuität der Arbeit des Fakultätentages zu stärken, wird den Mitgliedern empfohlen, einen ihrer Vertreter für einen längeren Zeitraum zu entsenden.
5. Die Vertretung derjenigen Einheiten an wissenschaftlichen Hochschulen entsprechend § 5.2 und § 10.2, in denen Fächer der Evangelischen Theologie vertreten werden, erhält Stimmrecht in allen Fragen, die auf der Plenarversammlung zur Lehramtsausbildung behandelt werden.
6. Die Plenarversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende lädt dazu vier Wochen vorher mit einer vorläufigen Tagesordnung ein, für die alle Mitglieder bis acht Wochen vor der Versammlung schriftliche Anträge einreichen können. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung endgültig festgelegt; spätere Änderungen sind nur möglich, wenn sie beschlossen werden.
7. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder vertreten ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
8. Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Plenarversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung verlangt. Die in Abs. 5 genannten Fristen gelten in diesem Falle nicht.
9. Von jeder Plenarversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Verlauf der Verhandlungen und die Beschlüsse wiedergibt. Es ist vom Vorsitzenden und einem Protokollanten zu unterzeichnen und geht den Mitgliedern in zwei Exemplaren zu.
§ 5 Erweiterte Plenarversammlung
1. Zu Information, Beratung und gemeinsamer Willensbildung erweitert sich die Plenarversammlung zur Erweiterten Plenarversammlung um Vertreter derjenigen Einheiten an wissenschaftlichen Hochschulen, in denen Fächer der Evangelischen Theologie vertreten werden, ohne die Voraussetzungen von § 1.2 zu erfüllen.
2. Die Vertretung geschieht in repräsentativer Form auf der Basis der Bundesländer. Über die jeweilige Zahl der Vertreter entscheidet die Plenarversammlung auf Antrag mit 2/3 Mehrheit.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie werden von der Plenarversammlung in geheimer Wahl für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, im Fall des Vorsitzenden nur einmal.
2. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Fakultätentages. Im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden vertritt er den Fakultätentag nach außen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Eilentscheidungen für den Fakultätentag zu treffen; er hat darüber auf der nächsten Plenarversammlung zu berichten.
3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben als solche Stimmrecht in der Plenarversammlung. Dieses Stimmrecht ist nicht delegierbar. Entsendet ein Mitglied den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden als seinen Vertreter, so führt dieser zwei Stimmen.
§ 7 Gäste
1. Zur Plenarversammlung und zur Erweiterten Plenarversammlung lädt der Vorsitzende als ständige Gäste ein
– den Dekan der Theologischen Fakultät Wien,
– den Vorsitzenden der Konferenz der Rektoren und Präsidenten der Evangelischen Fachhochschulen,
– den Vorsitzenden des Katholisch-Theologischen Fakultätentages,
– den Vorsitzenden des Philosophischen Fakultätentages,
– den Vorsitzenden des Allgemeinen Fakultätentages,
– einen Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,
– einen Vertreter des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland,
– den Vorstand der Ausbildungsreferentenkonferenz I der EKD,
– die Vorsitzenden der Gemischten Kommission.
2. Über die Einladung weiterer Gäste durch den Vorsitzenden beschließt die Plenarversammlung.
3. Der Vorsitzende kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige hinzuziehen.
4. Gäste und Sachverständige nehmen mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil.
§ 8 Ausschüsse
1. Die Plenarversammlung und die Erweiterte Plenarversammlung können für bestimmte Sachgebiete oder Aufgaben vorbereitende Ausschüsse einsetzen.
2. Das Ergebnis der Arbeit von Ausschüssen wird durch den Vorsitzenden dem einsetzenden Gremium vorgelegt.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die laufenden Kosten des Fakultätentages durch einen jährlichen Beitrag zu decken. Über dessen Höhe beschließt die Plenarversammlung.
2. Der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Mittel gemäß § 64a RHO verwaltet werden. Er kann diese Aufgabe dem stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.
3. Am Ende der Amtszeit findet eine Kassenprüfung durch zwei gewählte Prüfer statt. Das Ergebnis ist der Plenarversammlung mitzuteilen.
§ 10 Besondere Bestimmungen
1. Die Mitgliedschaft der Lutherischen Theologischen Hochschule Oberursel bleibt von § 1.2 unberührt.
2. In der Erweiterten Plenarversammlung verfügen derzeit die Bundesländer
- Baden-Württemberg über zwei Vertreter,
- Nordrhein-Westfalen über zwei Vertreter,
- Bayern und Sachsen zusammen über zwei Vertreter,
- Niedersachsen, Bremen und Schleswig-Holstein zusammen über zwei Vertreter,
- Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zusammen über zwei Vertreter.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen beschließt die Plenarversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden gültigen Stimmen; die Änderungen treten am Tag nach der Versammlung in Kraft, auf der sie beschlossen worden sind.
§ 12 Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung ersetzt die Satzung des Evangelisch-theologischen Fakultätentages in der Fassung von 1991 einschließlich der Beschlüsse zur Satzung von 2001, 2002 und 2005. Sie tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch die Plenarversammlung in Kraft.
NB: Vorstehende Satzung wurde in der Sitzung des Evangelisch-theologischen Fakultätentages in Bonn am 12.10.1991 beschlossen und trat am 13.10.1991 in Kraft.
§ 4,5 wurde durch den Beschluss des Evangelisch-theologischen Fakultätentages in Neuendettelsau vom 8.10.2005 eingefügt.
Die Liste der ständigen Gäste (§ 7.1) wurde in der Sitzung des Evangelisch-theologischen Fakultätentages in Rostock am 13.10.2001 um den Vorsitzenden des Allgemeinen Fakultätentages erweitert.
§ 10 (2) erhielt aufgrund des Beschlusses des Evangelisch-theologischen Fakultätentages in Lutherstadt Wittenberg vom 12.10.02 die obenstehende Fassung.
* Begriffe, die Personen bezeichnen, umfassen hier und im Folgenden die männliche und die weibliche Form.

